Umzugskosten steuerlich absetzen

Ob Sie aus privaten oder beruflichen Gründen umziehen: Einen Teil der Kosten können Sie von der Einkommenssteuer absetzen. Die wichtigste Grundlage in beiden Fällen: Unbedingt alle Rechnungen aufbewahren! Ohne offizielle Nachweise sieht man in dieser Hinsicht bei der Steuererklärung alt aus. Ansonsten bestehen wichtige Unterschiede zwischen der steuerlichen Absetzbarkeit zwischen beruflichem und Privatumzug. Für Privatumzüge gilt, dass Sie die Kosten des Transportdienstes als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen können. Jährlich sind dies bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten. Das Maximum liegt bei 4000 CHF. Auch den Einsatz von Handwerken können Sie als Handwerkerkosten (bis 1200 CHF) zurückerstattet bekommen. Materialkosten sind allerdings nicht steuerlich absetzbar. Anders ist der Sachverhalt bei einem berufsbedingten Umzug. Ihre Ausgaben können hier als Werbungskosten geltend gemacht werden. Der Vorteil hiervon: Es werden mehr Ausgabeposten als bei einem privaten Umzug anerkannt, zum Beispiel auch Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung oder Maklerkosten. Damit das Finanzamt einen Umzug als beruflich motiviert anerkennt, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden: Entweder, es wird täglich mindestens eine Stunde Fahrzeit bis zum Arbeitsplatz eingespart. Oder Sie werden als Arbeitnehmer von Ihrem Arbeitgeber versetzt. Eine dritte Möglichkeit besteht darin, dass Sie eine doppelte Haushaltsführung aufgeben, indem Sie an Ihren Arbeitsort ziehen. Ist eine dieser Konditionen erfüllt, können Sie Ihre Ausgaben für den beruflichen Umzug als Werbungskosten geltend machen. Hierzu gehören beispielsweise auch die Zahlung von doppelter Miete, sowie alle Ausgaben, die an die Beförderung Ihrer Einrichtung gekoppelt sind (auch Versicherung, Trinkgeld, Reparatur von Transportschäden). Nicht abgesetzt werden können Einrichtungskosten oder Renovierungsarbeiten in der neuen Wohnung.